Zumeist ist der Kauf oder Verkauf einer Immobilie für die Betroffenen von besonderer Bedeutung. Wir legen daher besonderen Wert auf eine ausgewogene Vertragsgestaltung, welche einerseits das Sicherungsinteresse des Käufers angemessen berücksichtigt, und andererseits das Interesse des Verkäufers, keine ausufernden Haftungsrisiken zu übernehmen.
Der Notar hat den Willen der Beteiligten zu erforschen und neutral zu sein. In diesem Zusammenhang ist es unabdingbar, dass Parteien eines Kaufvertrages die von Ihnen gewünschten Vereinbarungen dem Notar mitteilen, damit dieser im Kaufvertrag entsprechende Formulierungen und Regelungen aufnehmen kann. Änderungswünsche können bei uns auch noch während der Beurkundung eines Kaufvertrages umgesetzt werden. Entscheidend dabei ist immer, dass eine Einigkeit zwischen den Vertragsparteien besteht. Es ist daher empfehlenswert, Änderungswünsche zunächst mit dem Vertragspartner abzusprechen, bevor sie an uns herangetragen werden.
Häufig hegen Eigentümer von Immobilien den Wunsch, ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung auf ihre Kinder oder sonstige Personen zu übertragen. Dies hat meist steuerliche Gründe; aber auch der Wille, jemandem bereits zu Lebzeiten etwas Gutes tun zu wollen oder Pflichtteilsansprüche eines unliebsamen Kindes zu reduzieren, sind eine nicht seltene Motivation.
Insbesondere zur Vermeidung von Erbschafts- oder Schenkungssteuer werden Immobilien gerne auf Angehörige übertragen. In vielen Fällen kann durch eine gewissenhafte Vertragsgestaltung eine Steuer vollständig vermieden werden. Auch wenn wir als Notarkanzlei keine Steuerberatung im klassischen Sinne übernehmen, zeichnet uns in diesem Bereich dennoch eine gewisse Erfahrung aus. Sollte diese Erfahrung einmal nicht ausreichend sein, kommunizieren wir dies gegenüber unseren Mandanten offen und empfehlen, vor Beurkundung einen Steuerberater aufzusuchen.
Auch bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen, sei es durch ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament) oder Erbvertrag stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Auch wenn für die Errichtung von Testamenten (im Gegensatz zu Erbverträgen) die notarielle Form nicht zwingend vorgeschrieben ist, bietet sich die Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung häufig an. Zum einen erhalten Sie durch den Notar eine umfassende Beratung und die Gewähr dafür, dass Ihr Wille richtig in dem Testament wiedergegeben wird; zum anderen ergeben sich meist durch notarielle Testamente Kostenvorteile gegenüber dem sonst häufig erforderlichen Erbscheinsverfahren.
Sie möchten eine GmbH gründen, den Sitz einer Gesellschaft verlegen, die Satzung ändern, Geschäftsanteile veräußern oder auf ihre Kinder übertragen? Wir begleiten Sie von der Errichtung einer Satzung über die Erstellung der notwendigen Verträge und Registeranmeldungen bis zur Eintragung in das Handelsregister.
Die Frage nach einem Ehevertrag gehört zu den eher unromantischen Dingen des Lebens. Jedoch haben viele Menschen den Wunsch, für den Fall der Trennung oder Scheidung vorzusorgen und zwar unabhängig davon, ob die Eheschließung noch bevorsteht oder die Hochzeit bereits stattgefunden hat.
Im Zusammenhang mit Eheverträgen ist zunächst einmal zu klären, welches der passende Güterstand für das Paar ist. Dies kann in Abhängigkeit der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie auch nach der traditionellen Prägung einer Person unterschiedlich sein. Entscheidend kommt es darauf an, dass Sie eine Vorstellung davon haben, was sie in einem Ehevertrag regeln möchten.
Denkbar sind selbstverständlich Regelungen zum Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), aber auch zum nachehelichen Unterhalt, zum Versorgungsausgleich und zum Sorgerecht für gemeinsame Kinder.
Büro Viernheim
Walter-Oehmichen-Straße 14
68519 Viernheim
Tel.: 06204 / 92948-0
Fax.: 06204 / 92948-10
Montag-Freitag:
8.30-12.00 Uhr
14.00-17.30 Uhr
und nach Vereinbarung.