Der Fokus der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt Marcus Redig liegt auf dem Erbrecht. Die Floskel „Habt ihr schon geteilt oder versteht ihr euch noch?“ ist nicht nur eine meist ironisch gemeinte Anspielung auf häufige Familienstreitigkeit nach einem Erbfall, sondern bittere Realität. Die Erfahrung zeigt, dass nicht selten nach Eintritt eines Erbfalls eigentlich intakte Familien beim Streit über den Nachlass zerfallen.
Der Rechtsanwalt ist nicht nur Unternehmer, sondern auch Organ der Rechtspflege. Die Aufgabe des Rechtsanwalts sollte und darf es nicht sein, aus reinem Gebühreninteresse heraus an einer Eskalation von Erbstreitigkeiten mitzuwirken oder diese sogar zu fördern. Unser Selbstverständnis geht vielmehr dahin, dass wir es uns zur Aufgabe gemacht haben, die Interessen unserer Mandanten erfolgsorientiert zu vertreten, gleichermaßen aber auch schlichtend und mit einem Höchstmaß an Sachlichkeit zu versuchen, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Gerichtliche Verfahren im erbrechtlichen Bereich sind in aller Regel sehr kostenintensiv und nehmen meist Jahre in Anspruch. Häufig ist den Mandanten dabei am besten gedient, wenn außergerichtlich jede Möglichkeit ausgeschöpft wird, eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen.
Selbstverständlich müssen an einer Einigung immer alle Beteiligten mitwirken. Sollte einmal auf der Gegenseite jede Einigungsbereitschaft fehlen oder die Forderungen derart utopisch sein, dass eine vernünftige Einigung nicht erzielt werden kann, so sind wir selbstverständlich willens und in der Lage, die Interesse unserer Mandanten mit allem Nachdruck auch in einem Prozess zu vertreten.
Im Optimalfall hat bei einem Erbfall der Erblasser jedoch ein Testament errichtet, welches keinen Zweifel am Erblasserwillen aufkommen lässt, und es somit erst gar nicht zu einem Rechtsstreit kommt. Der Familienfrieden kann am besten bewahrt werden, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) erstellt.
Dies klingt zwar recht einfach; die Erfahrung zeigt jedoch, dass selbst erstellte Testamente häufig mehr Fragen aufwerfen als sie beantworten. Nur rund 3% der Testamente gelten als rechtlich und steuerlich richtig, ca. 95% der handschriftlichen Testamente sind massiv fehlerhaft und bei mehr als 75% der Testamente ist festzustellen, dass diese im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr den persönlichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten des Erblassers entsprechen, weshalb dringend anzuraten ist, in regelmäßig Abständen ein erstelltes Testament auf seine Aktualität hin zu überprüfen. Beispielhaft sei der nicht seltene Fall erwähnt, bei welchem der Erblasser eine Immobilie einer bestimmten Person zuwenden möchte, sich diese Immobilie im Zeitpunkt seines Todes aber gar nicht mehr in seinem Vermögen befindet.
Das deutsche Erbrecht kann getrost als eine der besten Regelungen weltweit bezeichnet werden; gleichwohl ist es kompliziert und für den Laien kaum zu überblicken. Die Erstellung oder zumindest die Überprüfung einer letztwilligen Verfügung durch den Fachmann ist nicht nur anzuraten, sondern alternativlos. In vielen Fällen vermeidet ein ordentlich erstelltes Testament einen langjährigen und kostenintensiven Rechtsstreit der späteren Erben.
Häufig hegen insbesondere ältere Menschen den Wunsch, bereits zu Lebzeiten ihren Kindern oder sonstigen Personen Vermögenswerte zukommen zu lassen. Meist handelt es sich dabei um Immobilien, welche unter einem sog. Nießbrauchvorbehalt auf andere Personen übertragen werden. Eine solche Übertragung kann auch aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, da bei Vorhandensein von Immobilien die Erbschaftssteuerfreibeträge schnell ausgeschöpft sind.
Eine weitere Motivation für die Übergabe von Vermögenswerten zu Lebzeiten kann auch die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen eines unliebsamen Kindes sein. Insbesondere in diesen Konstellationen ist jedoch Vorsicht geboten, da bei einem Nießbrauchvorbehalt die 10jahres-Frist des § 2325 BGB nicht zu laufen beginnt. Auch im Zusammenhang mit Übergabeverträgen beraten wir Sie gerne.
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